Aktuelle Corona-Regeln im Bodenseekreis
https://www.bodenseekreis.de/soziale.../corona-virus/

Im gesamten Bodenseekreis gelten gemäß § 17a der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg im gesamten Bodenseekreis zusätzliche Einschränkungen für Personen ohne vollständigen Corona-Impfschutz oder ohne gültigen Genesenen-Status (nicht-immunisierte Personen):

Zutritt nur noch zu Einzelhandelsgeschäften und Märkten der Grundversorgung:
Lebensmitteleinzelhandel einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien, Ausgabestellen der Tafeln, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Geschäfte für Futtermittel und Tierbedarf. Die Nutzung von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich Online-Handel sind ohne Einschränkung zulässig.

Weiterhin unbeschränkten Zutritt zum Einzelhandel haben:
Mit Antigen-Testnachweis (Schnelltest einer Teststelle):

Personen unter 18 Jahre,
wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (ärztliche Bescheinigung erforderlich),
Personen, für die es keine oder erst seit weniger als drei Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt, (Alters-)Nachweis erforderlich.
Ohne weitere Testung:

Kinder unter 6 Jahren ohne Corona-Symptome
Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahre ohne Corona-Symptome, die regelmäßig an Schultestungen teilnehmen.
Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr nur mit triftigem Grund:

Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7
Versammlungen im Sinne des § 12
Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2
Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft
Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen
Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen
für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung
unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
sonstige vergleichbar gewichtige Gründe
(Die Ausnahmen für Kinder, Jugendliche und weitere Personengruppen beim Zutritt zum Einzelhandel gelten NICHT für die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen. Die Ausgangsbeschränkungen gelten für alle nicht-immunisierten Personen, sofern sie keinen triftigen Grund haben)

Aktuelle Corona-Regeln in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gilt die Alarmstufe II und damit schärfere Regeln, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Neu ist insbesondere die Regel 2G plus. Die Maßnahmen betreffen vor allem ungeimpfte und nicht von COVID-19 genesene Menschen.

In Alarmstufe II gilt 2G plus künftig bei Veranstaltungen, auf Weihnachtsmärkten, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in Prostitutionsstätten und Diskotheken. Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können. Aufgrund der damit verbundenen Herausforderungen für die Veranstaltungsbranche wegen bereits verkaufter Tickets werden Verstöße in dieser Woche noch nicht verfolgt.
Außerdem gelten zusätzlich in Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 Ausgangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21:00 bis 05:00 Uhr (Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, unter anderem Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen/körperliche Bewegung allein im Freien). Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G (Ausnahme: Grundversorgung).
Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests.
Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte werden ab der Alarmstufe auf 50 Prozent der Kapazität begrenzt.
In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G.
In Bus und Bahn sowie im Flugzeug gilt auf Grund bundesrechtlicher Vorgaben generell 3G.
Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (zum Beispiel der CovPassCheck-App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden.
Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler gelten nicht in Diskotheken - auch sie müssen 2G-Nachweise vorlegen, in der Alarmstufe II gilt 2G plus.
Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen.
Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten.
Die aktuelle Corona-Verordnung sieht vier Stufen vor (Basisstufe, Warnstufe, Alarmstufe, Alarmstufe II), bei deren Eintritt jeweils unterschiedliche Regelungen gelten. Maßgebend für die Stufen, die jeweils durch das Landesgesundheitsamt bekanntgegeben wird, sind die landesweite Hospitalisierungsinzidenz - also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden - und die landesweite Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB).

Täglicher Lagebericht des Landesgesundheitsamts mit den landesweiten Entscheidungs-Werten und der aktuell gültigen Regel-Stufe:

http://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/...richt-covid-19
Übersichtsseiten des Sozialministeriums:

Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
(baden-wuerttemberg.de)
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
(baden-wuerttemberg.de)
Corona information in other languages (baden-wuerttemberg.de)
Aktuelle Zahlen aus dem Bodenseekreis
Die aktuellen Zahlen zu Corona werden in einer Covid-19-Zahlentafel dargestellt. Hier können die Daten auch rückblickend sowie grafisch betrachtet werden.

Die Daten kommen aus verschiedenen elektronischen Quellen. Durch unterschiedliche Verarbeitungszyklen kann es zu zeitlichen Verschiebungen bei der Aktualisierung und somit zu Abweichungen zwischen den einzelnen Darstellungen kommen.
Bitte weitere Hinweise zur Deutung der Zahlen im blauen Schieber links auf der Seite beachten.
Die grafischen Darstellungen können mit Bedienelementen vergrößert, der Betrachtungsausschnitt verändert werden. Einige Boxen haben unten Pfeile nach rechts und links, um zwischen Darstellungen und Themen zu wechseln.
Auf mobilen Endgeräten wird eine angepasste Darstellung der Zahlentafel ausgeliefert. Die beste Übersicht bietet die Darstellung auf einem PC-Bildschirm.