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Nachfolgend finden Sie Informationen zur aktuellen Corona-Situation und Ihrer Anstellung.
Grundsätzliche Regelung für die Lohnzahlungen
Mitarbeitende, die in der angestammten Tätigkeit arbeiten, erhalten weiterhin den vollen Lohn ausbezahlt. Dasselbe gilt für Mitarbeitende in Kurzarbeit, für die Zeit, in der sie Arbeitseinsätze in anderen Bereichen leisten.

Kurzarbeit
Coop bezahlt bis auf weiteres 100 Prozent Lohn.

Lohnfortzahlung für Kinderbetreuung bei Schliessung Schulen/Krippen
Eltern organisieren die Betreuung ihrer Kinder durch eine nicht gefährdete Drittperson (Freunde, Bekannte, Verwandte, Nachbarn, Babysitter, usw.).
Zur Betreuung der Kinder im Vor- und Grundschulalter von Mitarbeitenden im Detailhandel (Versorgungsauftrag) sind die Kantone gemäss bundesrätlicher Verordnung verpflichtet, die notwendigen Betreuungsangebote zur Verfügung zu stellen.
Für die Organisation der Fremdbetreuung von Kindern im Vor- und Grundschulalter bezahlt Coop ihren Mitarbeitenden die ersten drei Arbeitstage den Lohn zu 100 Prozent weiter.
Sofern auch nach drei Arbeitstagen keine Fremdbetreuung (kantonales Betreuungsangebot oder Drittperson) für Kinder organisiert werden kann, suchen wir mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern individuelle Lösungen.

Besonders gefährdete Personen
Besonders gefährdete Personen bleiben auf ärztliches Attest hin zu Hause.

Bezug geplanter Ferien
Geplante Ferien bestehen weiterhin und werden bezogen, damit sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dieser anspruchsvollen Zeit auch erholen können.

Unbezahlter Urlaub
Grundsätzlich wird kein unbezahlter Urlaub einseitig angeordnet.

Vorgaben Personalverschiebungen
(Vorübergehende Zuweisung an einen anderen Arbeitsort/andere Arbeitstätigkeit)
Jede vorübergehende Personalverschiebung wird mit den Mitarbeitenden persönlich besprochen und rechtzeitig, wenn immer möglich 24 Stunden vorher angekündet.
Personalverschiebungen sind grundsätzlich zumutbar innerhalb von Verkaufsorganisationen und innerhalb von Logistik-Organisationen. Die Eignung der Mitarbeitenden für neu zugewiesene Funktionen ausserhalb ihres angestammten Bereichs wird berücksichtigt. Grundsätzlich gelten bei Personalverschiebungen weiterhin die gleichen Anstellungsbedingungen (Lohn, Arbeitspensen, Arbeitstage etc.) wie in der angestammten Tätigkeit. Ein allfälliger Mehraufwand (z.B. bei Wegkosten) wird den Mitarbeitenden gemäss Springer-Reglement von Coop vergütet.